Die nationale Schutzgebietstypen von Rheinland-Pfalz haben keine unmittelbare Bedeutung nach Europäischem Recht, da sie entweder zu kleinräumig (bspw. Naturschutzgebiete) oder von zu geringer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz sind (bspw. Naturparke).
Dementsprechend sind sie von lokaler, regionaler oder landesweiter Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturnahe Erholung bzw. die Biodiversität.
Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 14 LNatSchG durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Die Rechtsverordnung wird von der Unteren Naturschutzbehörde erlassen.