Firmenverzeichnis über berechtigte Betriebe, die gewerbsmäßig für eine Vermittlung der Verbringung von Abfällen nach § 50 Krw-/AbfG zugelassen sind, ohne daß sie selbst im Besitz der Abfälle sind
Handlungshilfe "Abfälle aus der Reinigung und Entschichtung von Fassaden" zur Einstufung der anfallenden Abfälle und mit Hinweisen zu Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, Januar 2002
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle entsprechen Sonderabfällen bzw. gefährlichen Abfällen. Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen. In Rheinland-Pfalz unterliegen gefährliche Abfälle der Andienungspflicht bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft mbH (SAM). Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:
- in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen, - explosiv oder brennbar sind, - Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.
Aktualität der Daten:
seit 01.01.1997 , gegenwärtige Aktualität unklar
Vermeidung, Behandlung und Verwertung von mineralölhaltigen Abwässern und Abfällen aus Betriebsstätten zur Wartung, Reinigung, Betankung und Demontage von Fahrzeugen
Firmenverzeichnis über berechtigte Betriebe, die gewerbsmäßig für eine Vermittlung der Verbringung von Abfällen nach § 50 Krw-/AbfG zugelassen sind, ohne daß sie selbst im Besitz der Abfälle sind
Das Entsorgungsanlagen-Kataster Rheinland-Pfalz gibt einen aktuellen Überblick über die Deponien DK I und DK II, Müllheizkraftwerke, Ersatzbrennstoff-Anlagen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bioabfallkompostwerke, Bioabfallvergärungsanlagen und Grünabfallkompostierungsanlagen, die der Entsorgung kommunaler Abfälle dienen.