Bericht über die Arbeit der Steuerungsgruppe "Vermeidung und Verwertung von Abfällen" zu den Projekten Lackieranlagen, Galvanikanlagen, Lösemittelabfälle, ölhaltige Abfälle aus dem Kfz-Bereich, Kühlschmierstoffe und ölhaltige Schleifschlämme
Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle in Rheinland-Pfalz. Es besteht eine "Andienungspflicht an die SAM" Sonderabfall-Management Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH; d. h. die SAM weist gemäß den zu entsorgenden Stoffen eine geeignete Anlage zu. Ergänzt durch die Auflistung von Zwischenlagern und Anlagen, die weitere Abfallarten wie z. B. Asbest und Teer annehmen.
Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." (§ 3 KrWG).
Abfälle sind so zu verwerten oder zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Umwelt nicht schädigt wird.
Nach § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, "wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, - ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, - er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften - und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt."
Die Idee, dass die Wirtschaft zur Erreichung bestimmter Zielsetzungen Eigenverantwortung wahrnimmt, ist Kern der Produktverantwortung. Sie verlangt eine ganzheitliche Lebenszyklus-Betrachtung eines Produktes, wobei es das oberste Ziel ist, Ressourcen einzusparen, Abfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schonen.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt die Produktverantwortung im § 23 KrWG. Demnach sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden.
Tagungsbeiträge zur Veranstaltung "Vermeidung/Verwertung von Farb- und Lackschlämmen sowie von anderen lackierspezifischen Reststoffen/Abfällen, Oktober 1995
Zuwendungen des Landes an kommunale Gebietskörperschaften und an Dritte im Bereich Abfallwirtschaft, Altlasten auf der Grundlage der Fördergrundsätze Abfall und Altlasten (VV des MUF)