Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (z.B. Felsen, Quellen, alte und seltene Bäume) oder entsprechende Flächen bis 5 ha Größe (z.B. kleinere Feuchtbiotope, Pflanzenbestände, Heiden). Sie werden gemäß § 28 BNatSchG durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde gesichert. Ihr Schutz erfolgt aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Die Ausweisung erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde.
Grundwasserentnahmen für öffentliche und private Trink- und Brauchwasserversorgung Techn. Daten, wasserrechtliche Daten, allgemeine Daten der Wasserfassungen, Wasserwerke, Betreiber, WSG
Bestandserfassung und -analyse des Uhus in Rheinland-Pfalz; Ermitteln von Lebensraumansprüchen und Gefährdungsursachen; Vorschläge für Maßnahmen zur Bestandssicherung und -förderung
In Rheinland-Pfalz nehmen neben dem Ministerium verschiedene Mittelbehörden Aufgaben des Strahlenschutzes wahr. Weitere Informationen finden Sie unter dem Link in der Rubrik "Verweise".