Grundlagen zu Natur und Landschaft in Rheinland-Pfalz; zentrale Bereitstellung der amtlichen Geofachdaten des Naturschutzes über das Landschaftsinformationssystem LANIS
Nationalparke sind nach § 24 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
Der Nationalpark Hunsrück-Hochwald (Karte) wurde als grenzüberschreitender Nationalpark gemeinsam mit dem Saarland durch einen Staatsvertrag, unterzeichnet am 4.10.2014, ausgewiesen.
Der Nationalpark soll die Kriterien zur Bestimmung der Kategorie II der International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (IUCN) erfüllen und besteht aus Naturzonen, die der natürlichen Entwicklung (Wildnisbereiche) vorbehalten sind, und Pflegezonen, zur Pufferung der Naturzonen und zur Erhaltung und Entwicklung extensiv genutzter Kulturlandschaftsteile.
Landschaftsschutzgebiete werden nach § 26 BNatSchG zur Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft ausgewiesen. Mit diesem Instrument können außerdem Gebiete Bedeutung für die Erholung gesichert werden.
Für die Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten per Rechtsverordnung sind die Unteren Naturschutzbehörden zuständig.
Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei in der Regel um großflächigere Gebiete mit geringeren Nutzungseinschränkungen. Veränderungsverbote zielen darauf ab, den "Charakter" des Gebietes zu erhalten.
Naturparke (§ 27 BNatSchG) stellen größerräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in Erholungslandschaften eingerichtet, um die Nutzungsinterressen und die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes sowie die Erschließung für Erholungssuchende gegeneinander abzustimmen.
Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die Oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde per Rechtsverordnung.
Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (z.B. Felsen, Quellen, alte und seltene Bäume) oder entsprechende Flächen bis 5 ha Größe (z.B. kleinere Feuchtbiotope, Pflanzenbestände, Heiden). Sie werden gemäß § 28 BNatSchG durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde gesichert. Ihr Schutz erfolgt aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Die Ausweisung erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde.
Naturschutzgebiete (siehe § 23 BNatSchG) sind Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten oder wegen ihrer Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit notwendig ist.
Die Ausweisung erfolgt durch die Oberen Naturschutzbehörden per Rechtsverordnung.
Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 14 LNatSchG durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Die Rechtsverordnung wird von der Unteren Naturschutzbehörde erlassen.
Biosphärenreservat Biosphärenreservate sind nach § 19 LNatSchG durch Rechtsverordnung festgesetzte einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind, in wesentlichen Teilen ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen. Des Weiteren sollten diese vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, sowie beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen.
Ein Gebiet, das von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt ist, wird durch Rechtsverordnung als Naturpark festgesetzt. Die Rechtsverordnung wird von der Obersten Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde und dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium erlassen. Für die Gebietsteile, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen, gilt § 17 Abs. 2, für die Gebietsteile, die die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, gilt § 20 Abs. 2 entsprechend. In der Rechtsverordnung soll auch eine rechtsfähige Organisation als Träger des Biosphärenreservats bestimmt werden.
In Rheinland-Pfalz ist der Naturpark Pfälzerwald ein Biosphärenreservat.
Die nationale Schutzgebietstypen von Rheinland-Pfalz haben keine unmittelbare Bedeutung nach Europäischem Recht, da sie entweder zu kleinräumig (bspw. Naturschutzgebiete) oder von zu geringer Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz sind (bspw. Naturparke).
Dementsprechend sind sie von lokaler, regionaler oder landesweiter Bedeutung für das Landschaftsbild und die naturnahe Erholung bzw. die Biodiversität.
EU - relevante INSPIRE- Schutzgebietstypen von Rheinland-Pfalz: 1. IUCN Kat. IV (Natura 2000) und Kat. V (Protected Landscape/seascape) 3 Gebiete, das Naturschutzgebiet Bruchbach-Otterbachniederung (NSG-7334-103) mit 1543 ha , das Naturschutzgebiet Östliche Pfälzer Moorniederung (NSG-7335-202) mit 1387 ha und das Naturschutzgebiet Laacher See (NSG-7131-006) mit 2091 ha. 2. Natura2000 3. RAMSAR sind "Rheinauen zwischen Eltville und Bingen" - RAMSAR Site Code 7DE009 - wurden am 26.02.1976 als gemeinsames RAMSAR-Schutzgebiet von Hessen und Rheinland-Pfalz in die RAMSAR-Liste aufgenommen. Der rheinland-pfälzische Anteil des Ramsargebietes besteht aus den Naturschutzgebieten Fulderaue - Ilmenaue (Gebietsnummer NSG-7339-056), Sandlache (NSG-7339-058) und Haderaue-Königsklinger Aue (Gebietsnummer NSG-7339-059) und umfasst 430 ha. 4. UNESCOManAndBiosphereProgramme 5. Gemeinsam mit dem Saarland der Nationalpark Hunsrück-Hochwald