Datensammlung
Die unteren Jagdbehörden holen bei den zuständigen Forstämtern ein waldbauliches Gutachten für Jagdbezirke mit Wald ein. Das WBG stellt für einen Jagdbezirk fest, ob und in wie weit die Erreichung der waldbaulichen Zielsetzung als berechtigter Anspruch der Forstwirtschaft gem. § 21 Abs. 1 Bundesjagdgesetz durch den Einfluss des Schalenwildes (ohne Schwarzwild) gefährdet ist. Diese gutachtliche Einschätzung stützt sich auf die objektiv feststellbaren, aktuellen Verbiss- und Schälschäden bzw. die vorhandenen erforderlichen Schutzmaßnahmen. Gefährungsstufen sind: nicht gefährdet, gefährdet, erheblich gefährdet.
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