Im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die von der Oberrheinkonferenz koordiniert wird, werden Projekte der präventiven Störfallvorsorge und des abgestimmten Vorgehens im Störfall zwischen schweizerischen, französischen und deutschen Dienststellen bearbeitet.
Technischer Hochwasserschutz; Schutzziel HQ 50 Errichtung von massiven Mauern mit teilweiser Untergrundabdichtung (Spundwand, Kernbohrung), teilweise ergänzt mit mobilen Damm-balkensystemen. Erreichen des Schutzzieles durch Deiche und Verwallungen als Bestandteil neu gestalteter Grün- und Naherholungs-flächen. Veränderung der Strömungsverhältnisse durch Umgestaltung eines Wehres, Wiederöffnung eines Brückenlagers und Rücksetzen von Uferbereichen.
Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 14 LNatSchG durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten erforderlich ist.
Als Teile von Natur und Landschaft kommen insbesondere Bäume, Baum- und Gehölzgruppen, Alleen, Hecken, Röhrichte, Feldgehölze und kleinere Wasserflächen in Betracht. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Die Rechtsverordnung wird von der Unteren Naturschutzbehörde erlassen.