Gemäß § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellen die Bundesländer für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne auf, die alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben sind.
Im Auftrag des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums wird jährlich eine Landesabfallbilanz erstellt. Die Sonderabfallbilanz ist als Teil B in der Landesabfallbilanz enthalten. Die Auswertungen in Teil B werden von der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) erstellt.
Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz GmbH (SAM) organisiert nach Landesrecht die Entsorgung der Sonderabfälle in und aus Rheinland-Pfalz.
Als Zentrale Stelle im Nachweisverfahren wird dort sowohl die Vorabkontrolle (Entsorgungsnchweise) als auch die Verbleibskontrolle (Abfallbegleitscheine) für Sonderabfälle durchgeführt. Im Rahmen der Andienungspflicht benötigen Sonderabfallerzeuger vor der Durchführung von Entsorgungsmaßnahmen eine Zuweisung der SAM.
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle entsprechen Sonderabfällen bzw. gefährlichen Abfällen. Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen. In Rheinland-Pfalz unterliegen gefährliche Abfälle der Andienungspflicht bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft mbH (SAM). Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:
- in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen, - explosiv oder brennbar sind, - Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.
Im Rahmen des Hochwasserschutzes kann häufig die Schaffung von neuem Retentionsraum notwendig werden. Dabei fallen erhebliche Mengen Sediment/Baggergut an, dessen wirtschaftliche Weiterverwendung bzw. Entsorgung von erheblicher Bedeutung für die Gesamtkosten des präventiven Hochwasserschutzes ist. Die bisherigen Untersuchungen an mehreren Moselstandorten haben gezeigt, dass eine Kontamination der Ufer- und Flusssedimente der Mosel mit PAK zu besorgen ist. Die Entsorgung des Baggergutes als Sonderabfall wäre mit beträchtlichen zusätzl. Kosten verbunden. Ziel ist die Klärung der Herkunft, der Verbreitung, sowie des Gefährdungspotenzials der mit PAK kontaminierten Sedimenten an der Mosel.
Das Entsorgungsanlagen-Kataster Rheinland-Pfalz gibt einen aktuellen Überblick über die Deponien DK I und DK II, Müllheizkraftwerke, Ersatzbrennstoff-Anlagen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bioabfallkompostwerke, Bioabfallvergärungsanlagen und Grünabfallkompostierungsanlagen, die der Entsorgung kommunaler Abfälle dienen.