Datensammlung mit regionaler Referenzierung zur Überwachung und zum Nachweis von Rückständen von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung bei zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft
Naturparke (§ 27 BNatSchG) stellen größerräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in Erholungslandschaften eingerichtet, um die Nutzungsinterressen und die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes sowie die Erschließung für Erholungssuchende gegeneinander abzustimmen.
Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die Oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde per Rechtsverordnung.
Flächenkataster von altlastverdächtigen Flächen nach § 2 Abs. 6 BBodSchG mit Informationen über die Ausdehnungen der Altablagerung, die abgelagerten Abfälle/Materialien und ggf. durchgeführte geotechnische und historische Erkundungen und ggf. realisierte Schutzmaßnahmen bzw. Sanierungen