Handlungshilfe "Abfälle aus der Reinigung und Entschichtung von Fassaden" zur Einstufung der anfallenden Abfälle und mit Hinweisen zu Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, Januar 2002
Besonders überwachungsbedürftige Abfälle entsprechen Sonderabfällen bzw. gefährlichen Abfällen. Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen. In Rheinland-Pfalz unterliegen gefährliche Abfälle der Andienungspflicht bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft mbH (SAM). Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:
- in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen, - explosiv oder brennbar sind, - Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.
Aktualität der Daten:
seit 01.01.1997 , gegenwärtige Aktualität unklar
Vermeidung, Behandlung und Verwertung von mineralölhaltigen Abwässern und Abfällen aus Betriebsstätten zur Wartung, Reinigung, Betankung und Demontage von Fahrzeugen
Das Entsorgungsanlagen-Kataster Rheinland-Pfalz gibt einen aktuellen Überblick über die Deponien DK I und DK II, Müllheizkraftwerke, Ersatzbrennstoff-Anlagen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bioabfallkompostwerke, Bioabfallvergärungsanlagen und Grünabfallkompostierungsanlagen, die der Entsorgung kommunaler Abfälle dienen.
Im Auftrag des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums wird jährlich eine Landesabfallbilanz erstellt. Die Sonderabfallbilanz ist als Teil B in der Landesabfallbilanz enthalten. Die Auswertungen in Teil B werden von der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) erstellt.
Im Auftrag des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums wird jährlich eine Landesabfallbilanz erstellt. Die Siedlungsabfallbilanz ist als Teil A in der Landesabfallbilanz enthalten.
Aktualität der Daten:
seit 01.01.1990 , gegenwärtige Aktualität unklar
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) sind nach § 7 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG)verpflichtet, jährlich Bilanzen über Art, Menge und Verbleib der ihnen überlassenen verwerteten und beseitigten Abfälle zu erstellen. Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht führt diese Einzelbilanzen mit Hilfe des DV-Programms ABIS in einer Datenbank zusammen und erstellt daraus die Landesabfallbilanz, Teil Siedlungsabfall. Die Landesabfallbilanz wird jährlich in einer Broschüre herausgegeben.
Gemäß § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellen die Bundesländer für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne auf, die alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben sind.