Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die den Verordnungen zum BImSchG unterliegen, z.B. Kleinfeuerungsverordnung, Lösemittelverordnung, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Die Erstellung des Kontrollplans nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) unterliegt für Rheinland-Pfalz dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums und umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft und ggf. aktualisiert. Zielsetzung des vorliegenden Kontrollplans sind effiziente Kontrollen von Abfallverbringungen unter Nutzung der vorhandenen personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen.
Diese Karte stellt ein landesweites Ergebnis der VOR-ORT-Kartierung nach einem umfangreichen Bewertungsverfahren zur Gewässerstruktur an allen wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gewässern. Die Gewässerstrukturgütekarte dokumentiert die Defizite und die Fortschritte bei der Wiederherstellung funktionsfähiger Gewässer.
Für eine bessere Lesbarkeit wurden in Rheinland-Pfalz die angewendeten Methoden und Hintergrunddokumente aus dem Bewirtschaftungsplan in einen zusätzlichen Methodenband ausgegliedert.