Besonders überwachungsbedürftige Abfälle entsprechen Sonderabfällen bzw. gefährlichen Abfällen. Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit ist ein zentrales Element der Abfallwirtschaft. Sie hat unter anderem Auswirkungen auf die Nachweisführung und die Behandlung von Abfällen. In Rheinland-Pfalz unterliegen gefährliche Abfälle der Andienungspflicht bei der Sonderabfall-Management-Gesellschaft mbH (SAM). Als gefährliche Abfälle gelten Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge:
- in besonderem Maße eine Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen, - explosiv oder brennbar sind, - Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können.
Das Entsorgungsanlagen-Kataster Rheinland-Pfalz gibt einen aktuellen Überblick über die Deponien DK I und DK II, Müllheizkraftwerke, Ersatzbrennstoff-Anlagen, mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen, Bioabfallkompostwerke, Bioabfallvergärungsanlagen und Grünabfallkompostierungsanlagen, die der Entsorgung kommunaler Abfälle dienen.
Im Auftrag des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums wird jährlich eine Landesabfallbilanz erstellt. Die Sonderabfallbilanz ist als Teil B in der Landesabfallbilanz enthalten. Die Auswertungen in Teil B werden von der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) erstellt.
Im Auftrag des rheinland-pfälzischen Umweltministeriums wird jährlich eine Landesabfallbilanz erstellt. Die Siedlungsabfallbilanz ist als Teil A in der Landesabfallbilanz enthalten.
Gemäß § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellen die Bundesländer für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne auf, die alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben sind.
Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." (§ 3 KrWG). Abfälle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen werden als Siedlungsabfälle bezeichnet. Zu den Abfallfraktionen der Siedlungsabfallwirtschaft zählen Hausrestabfälle, Papier/Pappe/Karton, Verpackungen, Bioabfälle sowie sperrige Abfälle, insbesondere Metallschrott, Holz- und Sperrabfall.
Bioabfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle sowie Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die mit den vorgenannten Abfällen vergleichbar sind. Sie stellen einen bedeutenden Teilstrom beim Siedlungsabfallaufkommen dar und sind aufgrund ihrer Zusammensetzung in besonderem Maße geeignet, nach entsprechender Behandlung Primärenergieträger zu substituieren.
Die Abfallbeseitigung erfolgte fast ausschließlich durch Deponierung und über ablagerungsorientierte Stoffströme aus der MBA. In der sogenannten Deponieverordnung (Verordnung über Deponien und Langzeitlager) werden Deponien in fünf verschiedene Deponieklassen eingeteilt. Oberirdische Deponien sind in die Klassen 0 bis III eingeteilt. Von DK 0 bis DK III werden die Anforderungen an die Deponiesicherungssysteme strenger. Hierdurch wird die Ablagerung von mineralischen Abfällen auch mit höheren Schadstoffgehalten möglich. Unter Deponieklasse IV (in Rheinland-Pfalz nicht vorhanden) fallen Untertagedeponien, die für die Entsorgung von mineralischen (anorganischen) Abfällen mit höherer Wasserlöslichkeit geeignet sind. In Rheinland-Pfalz finden sich Deponien der Klassen I und II für nicht gefährliche Abfälle.
Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." (§ 3 KrWG).
Abfälle sind so zu verwerten oder zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet und die Umwelt nicht schädigt wird.
Nach § 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, "wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
- er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, - ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, - er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften - und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt."