Die intensive Nutzung des Bodens führt häufig zu nachteiligen Bodenveränderungen. Hierbei unterscheiden wir grundsätzlich zwischen nachteiligen Bodenveränderungen physikalischer Art (z.B. Bodenverdichtung, Bodenversiegelung, Bodenerosion, Bodenumlagerung) und nachteiligen Bodenveränderungen stofflicher Art (z.B. Einbringung von Schadstoffen in den Boden).
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die den Verordnungen zum BImSchG unterliegen, z.B. Kleinfeuerungsverordnung, Lösemittelverordnung, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.
Die Erstellung des Kontrollplans nach Art. 50 Abs. 2a der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) unterliegt für Rheinland-Pfalz dem für die Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums und umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft und ggf. aktualisiert. Zielsetzung des vorliegenden Kontrollplans sind effiziente Kontrollen von Abfallverbringungen unter Nutzung der vorhandenen personellen, finanziellen und sonstigen Ressourcen.