Geodatendienst
Naturparke (§ 27 BNatSchG) stellen größerräumige Gebiete mit besonderer Erholungseignung dar. Sie werden in Erholungslandschaften eingerichtet, um die Nutzungsinterressen und die Interessen des Landschafts- und Naturschutzes sowie die Erschließung für Erholungssuchende gegeneinander abzustimmen. Die Ausweisung von Naturparken erfolgt durch die Oberste Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Landesplanungsbehörde per Rechtsverordnung.
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